Kanzlei für Innovationsschutz

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Wir sind eine Münchner Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz am Weißenseepark auf der Höhe des St.-Quirin-Platzes.

Unsere Mandantschaft besteht zu einem großen Teil aus mittelständischen Unternehmen, die im Raum Süddeutschland, Österreich und der Schweiz angesiedelt sind. Egal, ob geistiges Eigentum geschaffen oder verteidigt werden soll, mit unserer vollen Unterstützung finden unserer Mandanten bei uns stets eine Grundlage für sachgerechte Entscheidungen. Wir sind bestrebt, Konflikte zu vermeiden und wirtschaftliche Lösungen zu finden, wobei wir im Ernstfall keine Auseinandersetzung scheuen und unsere Mandanten mit allen Mitteln gegen rücksichtslose Konkurrenz auf dem Markt verteidigen.

Für alle Problemstellungen im gewerblichen Rechtsschutz weltweit bieten wir selbst Beratungsdienstleistungen an oder vermitteln diese. Unserem Team aus mehrsprachigen Mitarbeitern steht ein weltweites Kooperationsnetzwerk mit persönlichen Ansprechpartnern zur Verfügung mit dem wir auch auf internationaler Ebene jedes Problem unserer Mandanten individuell behandeln können.

Wir bieten eine vertrauensvolle und geduldige Beratung sowohl für Privatpersonen, Startup-Unternehmen als auch für etablierte Firmen und behalten stets das Ziel im Auge, auf die jeweilige wirtschaftliche Situation angepasste Lösungen zu finden.

Strategie

Kanzlei von Bülow und Tamada

Schutz & Gesetz

Ein Schutzrecht schützt eine Innovation vor der unbefugten wirtschaftlichen Verwendung durch Dritte.

In vielen Fällen muss Schutz auf die Innovation zunächst beantragt und amtlich auf die Schutzfähigkeit geprüft werden. Allerdings kann der Schutz in jeder Lebensphase des Schutzrechtes widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die Innovation von Anfang an nicht schutzfähig wahr.

Wir unterstützen unsere Mandanten nicht nur bei der Ausformulierung einer Schutzrechtsanmeldung sondern stehen ihnen in allen Lebensphasen eines Schutzrechtes bei der Prüfung, bei einem Angriff als auch bei der Durchsetzung vor Gericht zu Seite – und zwar weltweit.

IP Strategieberatung

Klar, Schutzrechte sichern geistiges Eigentum, allerdings sollte sich jeder Schutzrechtsanmelder bewusst sein, dass Schutzrechte im Streitfall auch durchgesetzt werden müssen. Die hier anfallenden Kosten können schnell existenzbedrohende Dimensionen erreichen.

Ziel unserer IP-Strategieberatung ist es, für unsere Mandanten sinnvolle Schutzrechte und Vorgehensweisen zu eroieren, die ein Vorhaben unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Ausgangslage am risikoärmsten absichern.

IP Management

Das Verwalten registrierter Schutzrechte kostet Geld. Zudem möchte der Staat in regelmäßigen Abständen jeden Schutzrechtsinhaber animieren darüber nachzudenken, ob er sein Schutzrecht auch wirklich noch braucht. Aus diesem Grund müssen für alle registrierten Schutzrechte in regelmäßigen Abständen Aufrechterhaltungsgebühren bezahlt werden.

Wir verwalten für unsere Mandanten die Schutzrechte und erinnern sie bei fälligen Jahresgebühren.

Ansprechpartner

Dipl. -Ing. Sascha Tamada

Dipl. -Ing. Sascha Tamada

Deutscher Patentanwalt, Europäischer Patent- und Markenanwalt

Alexander Ginzburg

Alexander Ginzburg

Rechtsanwalt

M.Sc. Lianji Jin

M.Sc. Lianji Jin

Patentingenieurin

Erika Hahm-Geiselhart

Erika Hahm-Geiselhart

Patentanwaltsfachangestellte, Büroleiterin

Shu Jiang

Shu Jiang

Sachbearbeiterin, Asiatische Abteilung

Gabriele Leutner

Gabriele Leutner

Sachbearbeiterin, Tax Abteilung

Patente & Gebrauchsmuster

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Patente und Gebrauchsmuster schützen auf Antrag technische Ideen. Grundlage dieser technischen Schutzrechte ist in der Regel ein Schutzanspruch, der die zu schützende technische Lehre angibt. Daneben enthalten diese Schutzrechte auch ein Beispiel, anhand dem konkret zu sehen ist, wie die beanspruchte technische Lehre ausgeführt werden kann. Allerdings ist die technische Lehre nicht auf das Beispiel beschränkt. Der Schutzumfang erstreckt sich vielmehr auf alles, was sich unter den Schutzanspruch lesen lässt. Wird zum Beispiel fiktiverweise der Satz des Pythagoras a²+b²=c² als technische Lehre beansprucht und mit dem Beispiel 3²+4²=5² beschrieben, so erstreckt sich der Schutz trotzdem auf sämtliche pytagoreischen Tripel, also auch 5²+12²=13².

Die beanspruchte technische Lehre muss über den gesamten Schutzumfang neu (das heißt nicht vorbekannt) und erfinderisch (das heißt, es gab noch keine Hinweise auf die technische Lehre) sein. Ferner muss zumindest das Beispiel nacharbeitbar sein. Daneben gibt es noch diverse andere Fallstricke im Patentrecht, wie die Frage, wer den überhaupt ein Patent beantragen darf, welche formalen Erfordernisse die Patentanmeldung erfüllen muss und ob sich ein Patent überhaupt wirtschaftlich rentiert.

Wir unterstützen Sie in jedem Stadium des Patentanmelde- und Erteilungsprozesses. In persönlichen Gesprächen klären wir die zu erwartenden Kosten, die mögliche hinter einer Erfindung stehende beanspruchbare technische Lehre und die optimale Ausformulierung einer Patentanmeldung ab. Vor den Patentämtern in aller Welt unterstützen wir Sie, den Prüfern die Unterschiede zum Stand der Technik aufzuzeigen zu erläutern und Patentanmeldungen an die lokalen Erfordernisse anzupassen.

Sofern Sie auf dem Markt einen Verletzer Ihres Schutzrechts aufdecken, so unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

unlauterer Wettbewerb

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Die Grundintention des gewerblichen Rechtschutzes ist es, für wirtschaftlich faire Bedingungen aller Marktteilnehmer auf dem Markt zu sorgen. Wirtschaftlich fair sind die Marktbedingungen dann, wenn Wettbewerb herrscht und die Unternehmen versuchen, die Verbraucher mit qualitativ hochwertigen Produkten zu möglichst niedrigen Preisen zu überzeugen.

Allerdings setzt fairer Wettbewerb auch voraus, dass einzelne Wettbewerber, welche teils sehr hohe Aufwendungen in die Entwicklung neuer Produkte haben, nicht durch Wettbewerber schlechter gestellt werden, welche die Entwicklungsergebnisse einfach kopieren. Dies bildet die gesamte Grundlage zahlreicher Gesetze im gewerblichen Rechtsschutz, wie das Patentrecht oder das Urheberrecht geschützt. Allerdings reichen diese Gesetze oftmals nicht aus, um einen wirklich fairen Wettbewerb zu erreichen, weil sich beispielsweise gar nicht alle Entwicklungsergebnisse über die einschlägigen Gesetze schützen lassen. Hier greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, welches für faire Bedingungen unter den einzelnen Wettbewerbern sorgen soll. 

Wir unterstützen Sie bei der Analyse des Marktverhaltens Ihrer Wettbewerber, helfen Ihnen mögliche Wettbewerbsverstöße aufzudecken und stehen Ihnen vor Gericht bei der Herstellung fairer Wettbewerbsverhältnisse bei.

Marken & Unternehmenskennzeichen

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Mit einer Marke können Zeichen (Worte, Logos u.a.) für bestimmte Arten von Waren  Dienstleistungen geschützt werden. Der Markenschutz umfasst insbesondere das Recht, es Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr das durch die Marke geschützte Zeichen für die Waren- und/oder Dienstleistungen, für welche die Marke Schutz entfaltet, entweder durch Eintragung oder als Benutzungsmarke, wenn das benutzte Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Wir unterstützen Sie kompetent bei der Anmeldung Ihrer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Eine beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragene sog. Unionsmarke entfaltet ihren Schutz in allen 28 Mitgliedstaaten der EU.

Das Markenrecht schützt jedoch nicht nur Marken, sondern auch Unternehmenskennzeichen. Das sind Zeichen, unter welchem Ihr Unternehmen firmiert oder die von Ihrem Unternehmen oder Geschäftsbetrieb zu dessen Bezeichnung benutzt werden.

Sofern Sie auf dem Markt einen Verletzer Ihres Schutzrechts aufdecken, so unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Designs

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Designs, auch Geschmacksmuster genannt, schützen als gewerbliche Schutzrechte das optische Erscheinungsbild eines Produktes. Dieser Schutz richtet sich gegen Konkurrenten, dessen Produkte keinen anderen Gesamteindruck vermitteln, als denjenigen, der durch das Design oder Geschmacksmuster geschützt ist.

Ein Geschmacksmuster, welches nicht eingetragen ist, ist innerhalb der EU die ersten 3 Jahre ab Marktauftritt geschützt. Ein weitergehender Schutz kann nur durch Eintragung des Geschmacksmusters als sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster erreicht werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Ist das Geschmacksmuster eingetragen, haben Dritte die Möglichkeit, die Löschung dieses Geschmacksmuster zu beantragen. Bei der Verteidigung gegen Löschungsanträge, die oft darauf gestützt werden, dass das eingetragene Geschmacksmuster keine Eigenart im Vergleich zu früheren Geschmacksmustern besitzt, vertreten und betreuen wir Sie gerne.

Wenn Ihr Unternehmen ein neues Produktdesign auf den Markt bringen will, untersuchen wir dieses Design daraufhin, ob es frühere Geschmacksmuster verletzt, indem es ihnen gegenüber keine Eigenart besitzt, weil sein Gesamteindruck sich nicht von demjenigen eines oder mehrerer früherer Geschmacksmuster unterscheidet.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte aus einem Geschmacksmuster gegen Verletzer.

Urheberrecht

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Zum Tätigkeitsbereich unserer Rechtsanwalts Alexander Ginzburg gehört auch die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Urheberrechts.

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Solche Werke oder deren Teile können jedoch in Produkten, Dienstleistungen oder Werbematerialien enthalten sein. Dann kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. Ebenso können Logos neben einem etwaigen Schutz als Marke urheberrechtlichen Schutz genießen.

Insbesondere gehören Computerprogramme zu den geschützten Werken (§ 2 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG). Vom Schutz umfasst alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind dagegen nicht geschützt.

Lizensierungen

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Insbesondere im Rahmen von Outsourcing von Herstellungsprozessen oder der Auslagerung des Vertriebs eines Produktes ist es notwendig, die Nutzung des eigenen geschützten Know-How oder von Kennzeichenrechten zu gestatten. In der Regel geschieht dies durch Lizenzvereinbarungen.

Wir gestalten für Sie die Lizenzvereinbarung, in dem die Grenzen der Nutzung durch das lizenzierte Unternehmen klar abgesteckt werden. Natürlich steht unser Rechtsanwalt Alexander Ginzburg unseren Mandanten bei den entsprechenden Vertragsverhandlungen unterstützend zur Seite.

Produktpiraterie

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Gegen Produktpiraterie bieten nicht nur Schutzrechte wie Patente oder Geschmacksmuster eine rechtliche Handhabe. Vielmehr besteht nach § 4 Nr.3 a)-c) UWG ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Dieser hat insbesondere folgende Voraussetzungen:

– Das Originalprodukt besitzt wettbewerbliche Eigenart. Hierzu müssen dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sein, die interessierten auf seinebetriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

– Ein Produkt ist eine „Nachahmung“, wenn es dem Original so ähnlich ist, dass das Original sich in dem Produkt wiedererkennen lässt. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird.

Zu dem Angebot einer Nachahmung müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen, wie insbesondere:

Vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr.3 a UWG):

Eine Herkunftstäuschung vor, wenn die Abnehmer des Nachahmungsproduktes zum Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung irrig annehmen könnten, dass die Nachahmung vom Hersteller des Originalproduktes oder von einem mit ihm (z.B. durch die Gewährung einer Lizenz) verbundenen Unternehmen stammt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Der Umstand, dass die Abnehmer die Nachahmung mit dem Original gedanklich in Verbindung bringen, genügt jedenfalls nicht.

Vermeidbar ist eine solche Herkunftstäuschung dann, wenn der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt

Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originalprodukts(§ 4 Nr.3 b UWG):

Eine unangemessene Rufausnutzung liegt vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt.

Eine Rufbeeinträchtigung  setzt voraus, dass der gute Ruf des Originals durch den Vertrieb der Nahchahmung Schaden nimmt. Durch die (in der Regel) mindere Qualität der Nachahmung wird der Ruf, der auf der Qualität des Originalerzeugnisses beruht, beeinträchtigt.

Unredliches Erlangen der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse (§ 4 Nr.3c UWG):

Der Umstand i.S.v. § 4 Nr.2c UWG setzt voraus, dass der Nachahmer die für die Nachahmung Unterlagen oder Kenntnisse, die er direkt oder mittelbar von einem Wettbewerber erlangt hat, auch für die Nachahmung benötigt. Ein Nachbau im Wege des Reverse Engineerings erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Erlangt der Nachahmer die erforderlichen Unterlagen oder Kenntnisse durch eine Straftat, wie etwa durch Diebstahl, Betrug oder Untreue, ist dies ein unredliches Erlangen.

Unredlich erlangt sind Unterlagen und Kenntnisse,wenn der Erwerb durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, erfolgt.

Bewertung und Prozessführung

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Bei allen Mandaten prüfen unsere Anwälte zunächst eingehend die Sach- und Rechtslage auf die Durchsetzbarkeit des Begehrens des Mandanten hin.

Ausgehend von dieser Prüfung geben wir unseren Mandanten Handlungsempfehlungen. Dabei bringen unsere Anwälte unseren Mandanten über die Chancen und Risiken, die das einzuleitende Gerichts- oder Schutzrechtsverfahren mit sich bringt, nahe. Dazu gehört selbstverständlich die Aufklärung über die Kosten des Rechtsstreits. So sind unsere Mandanten in der Lage, eine informierte Entscheidung über das weitere Vorgehen in dem jeweiligen Rechtsstreit zu fällen.

Bei der kompetenten und effektiven Prozessführung haben unsere Anwälte stets das Begehren und die Interessen des Mandanten fest im Blick. Selbstverständlich halten wir unsere Mandanten über neue Entwicklungen im Prozess auf dem Laufenden.

Anfahrt

Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie uns mit der U1 Richtung Mangfallplatz, Haltestelle St. Quirin Platz. Von dort aus sind es ca. 80 Meter Fußweg bis in die Rotbuchenstraße.

Telefon- und Faxnummer

Tel.: +49 (89) 642 30 94

Fax: +49 (89) 64 63 42

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Anschrift

Rotbuchenstraße 6

81547 München

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